Bevollmächtigter

Die WEEE-Richtlinie 2012/19/EU legt in Artikel 17 fest, „(….) dass ein Hersteller (…), der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, eine in seinem Hoheitsgebiet niedergelassene natürliche oder juristische Person als Bevollmächtigten benennen darf, der für die Erfüllung der Pflichten des Herstellers nach dieser Richtlinie in seinem Hoheitsgebiet verantwortlich ist.“ Diese Regelung wird in allen EU-Mitgliedsstaaten sowie in UK und Norwegen entsprechend angewendet.
Obwohl es in der Batterien-Richtlinie 2006/66/EG ursprünglich keine explizite Regelung diesbezüglich gab, können die Bevollmächtigten für WEEE in vielen Ländern diese Rolle auch für die Batterien übernehmen. Verpackungen sind nach wie vor nicht synchronisiert. Hier werden vorzugsweise die Niederlassungen der betroffenen Inverkehrbringer direkt gefordert bzw. in Kauf genommen, dass ausländische Unternehmen nicht gemeldet sind. In Deutschland sind Bevollmächtigte im VerpackG benannt (vergleich hierzu §§ 9 (2) 2. und 35 (2)), allerdings im Rahmen des Registrierungsprozesses im Zuge der Restriktionen von Beauftragten Dritten wieder ausgenommen. Bevollmächtigte für ausländische Hersteller dürfen allerdings die Mengenmeldung durchführen.
Der Bevollmächtigte tritt an der Stelle des eigentlichen Herstellers/ Inverkehrbringers in die erweiterten Herstellerverpflichtungen ein und kann dementsprechend haftbar gemacht werden. Aus diesem Grund ist es notwendig, den Bevollmächtigten mit allen Informationen und Unterlagen auszustatten, die für die Erfüllung seiner Verpflichtungen notwendig sind. Der Bevollmächtigte wiederum muss den Hersteller/ Inverkehrbringer sorgfältig über die Voraussetzungen der Bevollmächtigung instruieren und auch regelmäßig diese Rahmenbedingungen überprüfen, damit der Haftungsfall ausgeschlossen wird. Besonders markant sind die korrekte Kennzeichnung der Geräte, Batterien und Verpackungen (insoweit gefordert), die richtige Anmeldung der Geräte, Batterien und Verpackungen sowie die korrekte Angabe von in Verkehr gebrachten Mengen. Auch die Information der Nutzer sowie die Kommunikation von Rücknahmesystemen muss seitens der Hersteller sichergestellt werden. Ein guter Bevollmächtigter führt seinen Hersteller dementsprechend durch die Vielfalt der Anforderungen.
Aufgrund der Forderung nach einer Niederlassung einer natürlichen oder juristischen Person in jedem Land, gibt es in der Realität keinen Bevollmächtigten, der diese Aufgabe ausschließlich mit seiner eigenen Organisation umsetzt sondern es werden immer Netzwerke von lokalen Partnern verwendet. Aufgrund der in der Branche üblichen Vertragsklauseln über die Weiterbelastung von finanziellen Haftungsauswirkungen ist jeder Hersteller gut beraten, hier kompetente Partner auszuwählen, die ihre Rolle pro-aktiv wahrnehmen.
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